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Satzung

Satzung für den Museumsverband Schleswig-Holstein und Hamburg e. V. [Neufassung]

§ 1 Name und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Museumsverband Schleswig-Holstein und Hamburg e. V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke): die Förderung der Museen, der Kultur­pflege und der kulturellen Bildung. Er dient ferner der Fortbildung und dem Erfahrungs­­austausch seiner Mitglieder in museumstechnischer und wissenschaftlicher Hinsicht sowie der sachgerechten Nutzung der Museumssammlungen für wissenschaftliche Forschung.

(3) Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen der Museen und Sammlungen in Schleswig-Holstein und Hamburg.

§ 2 Verwendung der Geldmittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Mitglieder des Museums­verbands erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Kiel. Das Rechnungsjahr ist das Kalender­jahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können in Schleswig-Holstein und Hamburg sowie in benachbarten Regionen gelegene Museen als Anstalten des öffentlichen Rechts, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie durch natürliche Personen geführte Museumseinrichtungen sein. Mitglied können auch natürliche Personen sowie juristische Personen sein, die für Museen tätig sind oder gewesen sind.

(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins abzugeben, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer drei­monati­gen Frist gekündigt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur möglich, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Jahre im Rückstand geblieben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversamm­lung angerufen werden kann.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann für natürliche und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Mitglieder­versamm­lung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzen­den im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Festlegung der Grundsätze für die Vereinsarbeit
  2. Wahl des Vorstands und des Beirats
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  4. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Wahl von Rechnungsprüfern
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in. Sie werden von der Mitgliederversamm­lung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Bei vor­zeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl vor.

(3) Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins gemäß § 1 (2).

(2) Der Beirat besteht aus höchstens sechs Personen.

§ 10 Verfahren der Organe

(1) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat mit mindestens dreiwöchiger Frist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu ergehen. Die Einladung kann auch in Textform (Email, Fax) erfolgen, sollte sich das Mitglied für diese Einladungsform entschieden haben. Die Einladungen gelten jeweils 3 Tage nach Absendung als zugegangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss­fähig. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung bedürfen der ein­fachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht (Satzungsänderung/Auflösung).

(3) Der Beirat wird zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und nimmt beratend daran teil.

(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. Stellver­treter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern zu­zu­senden und auf der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 11 Satzungsänderungen

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederver­samm­lung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Museumsverbands

(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Kommt ein Auflösungsbeschluss wegen unzureichender Anwesenheit nicht zustande, so kann nach ordnungsgemäßer Ladung die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines Zweckes fällt vorhandenes Vermögen einer gemeinnützigen kulturellen Institution zur unmittelbaren und ausschließ­lichen Verwendung bei der Förderung von Museen im Wirkungsbereich des Verbandes zu, sofern nicht die Übertragung auf eine gemeinnützige Nachfolgeorganisation erfolgt.

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung am 25. Juni 2012 auf der Mitgliederver­samm­lung in Norderstedt beschlossen.